Weinstraße 111 /- Ein paar Fakten

Edenkoben: 15.03.2022

Für das Projekt in der Weinstraße / Ecke Nonnenstraße gibt es keinen Bebauungsplan.
Der Bauauschuss hat nach dem Baurecht keine Kompetenz Bauanträge abzuändern oder abzulehnen. Eine Ablehnung im Rahmen des städtischen Einvernehmens nach § 36 BauGB kann nur über den §34 des Baugesetzes wegen Nichteinfügens in die Umgebung erfolgen.
 
Baugenehmigungsbehörde ist die Kreisverwaltung. Sie entscheidet über einen Bauantrag, und nicht, wie vielfach zu vermitteln versucht wird, dass die Stadt Einfluss nehmen könnte.
Die Stadt könnte nur über eine Satzung (z.B. Bebauungsplan oder eine Erhaltungs- bzw. Gestaltungssatzung)  Regelungen  treffen,  die  dann  die  Baugenehmigungsbehörde  berücksichtigen müsste.
 
Eine Satzung liegt nicht vor, da sich in der Vergangenheit eine solche Frage wie in der Weinstraße nicht stellte.
 
Die Stadt ist derzeit in der Ausarbeitung einer neuen Gestaltungssatzung sowie damit einhergehend einer Erhaltungssatzung, in der solche Fälle berücksichtigt werden. Aber eine Satzung unterliegt auch den Gesetzen und die Ausarbeitung muss juristisch unangreifbar sein. Dadurch ist es kein einfaches Unterfangen.
 
Doch was sind nun die Fakten zu der Baumaßnahme.
 
Die Maßnahme wurde erstmalig in 2017 im Bau-, Liegenschafts- und Verkehrsausschuss behandelt und das städtische Einvernehmen nach §34 BaugB erteilt. Die Kreisverwaltung erteilte eine Baugenehmigung im Jahr 2017.
 
Änderungen waren dann in 2019 im Ausschuss Thema.
 
13.02.19
13.03.19
13.10.19
 
Die Stadt kann einem Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch das Einvernehmen nur verweigern, wenn es sich nach den in § 34 Baugesetzbuch genannten Kriterien nicht in die nähere Umgebung einfügt. Wie die Kreisverwaltung ist auch die Stadt Edenkoben aber zum Ergebnis gekommen, dass sich das Bauvorhaben einfügt. Für den Fall, dass die Stadt das Einvernehmen trotzdem verweigert hätte, wäre die Kreisverwaltung verpflichtet gewesen, dieses zu ersetzen (§ 36 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 LBau0).
 
Im Fall des Gehweges an der Weinstraße im Bereich des Bauvorhabens Nonnenstraße/Weinstraße geht es um 10 m mit einer Breite von 0,6 m Gehweg bzw. 6 qm auf privatem Grund, die vorher als Gehweg breiter war. Das Altgebäude war nach diesen 10 m grenzständig errichtet und der Gehweg dann ab dort auf 17,5 m bereits schmal war.  

Diese Situation wurde in der letzten Bauausschusssitzung am 09.02. vorgestellt.

Nach Fertigstellung wird entlang der Fassade der Gehweg angelegt. Hier steht die Stadt in Kontakt mit dem Bauherrn.
Insoweit würde dann ein Gehweg vorhanden sein, der zwar im nördlichen Bereich bis zu 0,4 m schmäler, jedoch im südlichen Bereich zur Einfahrt zur Nonnenstraße hin 0,8 m breiter wäre als ursprünglich. Die neue Gehwegfläche auf privatem Grund wäre dann mehr als 12 qm.  
Wie an dem Bild aus dem Jahr 2018 zu erkennen ist, war der Gehweg auch damals schmal, nur dass das Haus mehr an der Einfahrt Nonnenstraße stand und in der Weinstraße daher vom Nachbarhaus kommend der Gehweg breiter war. Das neue Haus steht mehr in nördlicher Richtung, insofern ist da der Gehweg schmaler, dafür wird der Gehweg in südlicher Richtung breiter sein als vorher. Alles in Allem ist die Fläche des Gehweges um 6 qm größer als vorher.
 
Wie Herr Vetter schrieb: Es gibt ein Grundsatzurteil, dass gewachsene Baustrukturen auch bei neuen Bauten eingehalten werden müssen. Dies ist dann wohl auch eingehalten worden

Mit freundlichen Grüßen
Lintz
Stadtbürgermeister